Die wichtigsten Neuerungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Neben dem Sozialpartnermodell wurden im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) viele Neuerungen eingeführt. Unter anderem sieht dieses mehr steuerliche Förderung, einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss und Beitragsnachzahlungen vor.
- Die wichtigsten Neuerungen im Detail.
Arbeitnehmer konnten bisher jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder ein Sozialpartnermodell einzahlen. Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden.
Neu beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bei den Steuern 8 Prozent, sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin 4 Prozent der Beiträge. Der zusätzliche Steuerfreibetrag fällt dafür weg. Bei den bAV-Durchführungswegen Unterstützungskasse sowie Direktzusage sind die steuerfreien Beiträge wie bisher unbegrenzt.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen. Allerdings nur soweit sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. 2022 gilt diese Pflicht für alle bestehenden bAV-Verträge.
Bei Elternzeit, Pflegezeit oder Sabbaticals ist das Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen. Oft können aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Arbeitnehmer erhalten nun mit dem BRSG eine Nachzahlungsmöglichkeit, damit keine Lücken in der bAV entstehen.
Unter gewissen Voraussetzungen können diese Arbeitnehmer eine jährliche Nachzahlung in der Höhe von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Möglich ist dies bis zu 10 Jahren. Er werden dabei auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 berücksichtigt. Allerdings muss die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres erfolgen, das auf das Ende der entgeltlosen Periode folgt.