Die wichtigsten Neuerungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Die wichtigsten Neuerungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Neben dem Sozialpartnermodell wurden im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) viele Neuerungen eingeführt. Unter anderem sieht dieses mehr steuerliche Förderung, einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss und Beitragsnachzahlungen vor.

Das Sozialpartnermodell wird als 6. Durchführungsweg der bAV eingeführt. Dieser gilt für Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften. Im Unterschied zu den anderen fünf Durchführungswegen ist beim Sozialpartnermodell eine reine Beitragszusage möglich. Arbeitgeber haften somit nicht mehr für die spätere Leistungen. Auch für das Sozialpartnermodell gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in höhe von 15 Prozent.

Arbeitnehmer konnten bisher jährlich bis zu 4 Prozent der Beitrags­bemessungsgrenze in der allgemeinen Renten­versicherung West (BBG) steuer- und sozial­versicherungsfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direkt­versicherung oder ein Sozialpartnermodell einzahlen. Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden.

Neu beträgt die Beitrags­bemessungsgrenze bei den Steuern 8 Prozent, sozial­versicherungsfrei bleiben weiterhin 4 Prozent der Beiträge. Der zusätzliche Steuerfreibetrag fällt dafür weg. Bei den bAV-Durchführungswegen Unterstützungskasse sowie Direktzusage sind die steuerfreien Beiträge wie bisher unbegrenzt.

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen. Allerdings nur soweit sie Sozial­versicherungsbeiträge einsparen. 2022 gilt diese Pflicht für alle bestehenden bAV-Verträge.

Mit dem BRSG sollen auch Arbeitgeber dazu animiert werden, eine bAV für Geringverdiener abzuschließen. Dazu erhalten sie staatliche Förderungen zur bAV, wenn sie Arbeitnehmern mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Dazu müssen Arbeitgeber 240 bis 480 Euro in die bAV leisten. Diese Arbeitgeber können im Gegenzug 30 Prozent des Förderbeitrages bei der nächsten Lohnsteuer-Meldung in Abzug bringen.
Vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Neu gibt es dafür einen Freibetrag von bis zu 223 Euro, damit Rentner mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge haben.

Bei Elternzeit, Pflegezeit oder Sabbaticals ist das Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen. Oft können aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Arbeitnehmer erhalten nun mit dem BRSG eine Nachzahlungsmöglichkeit, damit keine Lücken in der bAV entstehen.

Unter gewissen Voraussetzungen können diese Arbeitnehmer eine jährliche Nachzahlung in der Höhe von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Möglich ist dies bis zu 10 Jahren. Er werden dabei auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 berücksichtigt. Allerdings muss die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres erfolgen, das auf das Ende der entgeltlosen Periode folgt.

In der Regel müssen sich Mitarbeiter aktiv um eine betriebliche Altersvorsorge bemühen. Beim sogenannten Opting-out werden alle Mitarbeiter automatisch zur bAV angemeldet. Wer nicht an der Entgeltumwandlung teilnehmen will, muss aktiv widersprechen. Seit 2018 ist diese automatische Entgeltumwandlung möglich, allerdings muss dies in einem Tarifvertrag geregelt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich an Tarifverträge anzulehnen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung. Es ist also damit längst nicht so, dass alle Mitarbeiter automatisch eine bAV erhalten. Unter gewissen Voraussetzungen können diese Arbeitnehmer eine jährliche Nachzahlung in der Höhe von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Möglich ist dies bis zu 10 Jahren. Er werden dabei auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 berücksichtigt. Allerdings muss die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres erfolgen, das auf das Ende der entgeltlosen Periode folgt.
In der Rentenphase müssen für einen Riester-Rente-Vertrag in der bAV keine Sozial­versicherungsbeiträge mehr auf Leistungen gezahlt werden. Die Doppelverbeitragung von Kranken- und Pflege­versicherung bei der riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung wurde damit abgeschafft. Es gelten nun für den Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge die gleichen Bedingungen wie für einen privaten Riester-Vertrag. Zudem wurden die Zulagen von 154 auf 175 Euro pro Jahr angehoben.Unter gewissen Voraussetzungen können diese Arbeitnehmer eine jährliche Nachzahlung in der Höhe von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Möglich ist dies bis zu 10 Jahren. Er werden dabei auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 berücksichtigt. Allerdings muss die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres erfolgen, das auf das Ende der entgeltlosen Periode folgt.
Verlässt ein Angestellter das Unternehmen, kann er steuerfrei zusätzliche Beiträge, wie etwa eine Abfindung, in die bAV leisten. Die Maximalhöhe war bisher abhängig von der Dienstzeit und den gezahlten Beiträgen in die bAV. Seit 2018 wird der sogenannte Vervielfältigungsbetrag berechnet, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert wird. Die Berechnung für die Vervielfältigungsregel ist damit einfacher.

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