Der Arbeitgeberzuschuss: Das müssen Sie für die bAV-Verträge Ihrer Mitarbeiter leisten

Der Arbeitgeberzuschuss: Das müssen Sie für die bAV-Verträge Ihrer Mitarbeiter leisten

Zuschuss ab sofort Pflicht

Für lange Zeit konnte der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er die betriebliche Altersvorsorge mit eigenen Beiträgen finanziell unterstützt. Seit dem 1. Januar 2019 muss er bei neu abgeschlossenen Betriebsrentenverträgen einen Zuschuss von 15 Prozent leisten. Ab dem 1. Januar 2022 gilt diese Regelung auch für bestehende bAV-Verträge.

Arbeitgeberzuschuss ist keine zusätzliche Last

Trotzdem ist der Zuschuss keine zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber. Denn dieser dient als Ausgleich für seine eingesparten Sozial­versicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung. Die Entgeltumwandlung wird vom Bruttolohn gezahlt und somit fallen innerhalb der Höchstgrenze keine Sozial­versicherungsbeiträge an. Im Vergleich zu einer gleich hohen Lohnerhöhung spart der Arbeitgeber also seinen Anteil an Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Rechenbeispiel Arbeitgeberzuschuss zur bAV

Ein Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Bruttolohn von 3.200 Euro. Davon investiert er über die Entgeltumwandlung 200 Euro in die betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitgeber spart dadurch Sozial­versicherungsbeiträge in der Höhe von 19,4 Prozent. Aufgrund der Entgeltumwandlung leistet er deshalb 38,85 Euro weniger Sozialabgaben.

Mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent muss er nun aber 30 Euro zum bAV-Vertrag hinzusteuern. Der Arbeitnehmer kann also 230 Euro in die bAV investieren. Der Arbeitgeber spart immer noch 8,85 Euro (38,85 Euro gesparte Sozial­versicherungsbeiträge – 30 Euro Pflichtzuschuss).

Die Zahlen im Überblick
Monatliche Entgeltumwandlung
200 €
Arbeitgeberzuschuss
30 €
bAV-Beitrag für Arbeitnehmer
230 €
Gesparte Sozialabgaben Arbeitgeber
38,85€
Tatsächliche Ersparnisse Arbeitgeber
8,85 €

Mein Experten-Tipp:

„Fördern Sie Ihren Arbeitnehmer. Das Beste daran, es kostet Sie keinen Cent extra! Seit 2019 gilt bei den meisten Durchführungswegen: Bei neu abgeschlossenen Verträgen muss der Arbeitgeber mit einem Zuschuss von 15 Prozent zur Entgeltumwandlung beitragen. Ab 2022 gilt diese Pflicht auch bei bestehenden Verträgen. Wir raten jedoch, die Anpassungen schon jetzt vorzunehmen und alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. In der bAV sollten die Mitarbeiter gleich behandelt werden. Es ist doch ungerecht, wenn eine altgediente Angestellte weniger Zuschuss erhält als ein neuer Arbeitnehmer.“

Rentenhöhe, Beitragshöhe und Steuer

Mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können die Leistungen der Betriebsrente erhöht werden. Sofern der Arbeitnehmer einverstanden ist, darf damit aber auch seine Beitragslast gemindert werden. Steuerlich wird der Zuschuss genauso behandelt wie die anderen Beiträge aus der Entgeltumwandlung.

Bei den bAV-Formen Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber den Zuschuss leisten. Bei der Unterstützungskasse sowie Direktzusage ist der Arbeitgeber weiterhin nicht zum Zuschuss verpflichtet, da hier die steuerfreien Beiträge unbegrenzt sind. Zudem kann bei den Zuschüssen per Tarifvertrag auch etwas anderes vereinbart werden – möglich sind auch ungünstigere Regelungen.

Bei den bAV-Formen Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber den Zuschuss leisten. Bei der Unterstützungskasse sowie Direktzusage ist der Arbeitgeber weiterhin nicht zum Zuschuss verpflichtet, da hier die steuerfreien Beiträge unbegrenzt sind. Zudem kann bei den Zuschüssen per Tarifvertrag auch etwas anderes vereinbart werden – möglich sind auch ungünstigere Regelungen.
Wie hoch die spätere Betriebsrente letztendlich ausfällt, hängt vorrangig von der Zusage des Arbeitgebers ab. Dieser sichert dem Arbeitnehmer nur eine Mindestauszahlung zu, die sich jedoch um die Überschüsse der Unterstützungskasse erhöhen können.

Hat ein Arbeitgeber schon vor 2019 bzw. 2022 einen freiwilligen Zuschuss bezahlt, kann er diesen theoretisch anrechnen. „Allerdings muss er vorher irgendwo festgehalten haben, dass er mit dem Zuschuss etwas für seine eingesparten Sozialbeiträge zurückgeben will“, sagt unser Experte für betriebliche Altersversorgung FrankHeide. Ist das nicht der Fall, kann er nachträglich eine betriebliche Versorgungsordnung aufsetzen: „Allerdings braucht er dazu die Hilfe eines Juristen – vieles ist hier gesetzlicher Graubereich.“Wie hoch die spätere Betriebsrente letztendlich ausfällt, hängt vorrangig von der Zusage des Arbeitgebers ab. Dieser sichert dem Arbeitnehmer nur eine Mindestauszahlung zu, die sich jedoch um die Überschüsse der Unterstützungskasse erhöhen können.

Heide rät grundsätzlich allen Unternehmen, ihre Versorgungsordnung zu überarbeiten oder neu zu gestalten: „Sonst kann es passieren, dass ein Unternehmen viel mehr Zuschüsse zahlen muss als nötig.“ Hat es beispielsweise bisher einen Zuschuss von 10 % geleistet, kommen jetzt plötzlich weitere 15 % dazu. Sonst kommt er seiner Zuschuss-Pflicht nicht nach.

Beim gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss gibt es einige Abweichungen von den bestehenden Regelungen: So sind unter anderem verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse ab sofort unverfallbar. Das heißt, beim Jobwechsel kann sie ein Arbeitnehmer in jedem Fall mitnehmen. Bei den freiwilligen Zuschüssen gelten hingegen bestimmte Fristen. So muss die Rentenzusage z.B. schon mindestens drei Jahre bestehen, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

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