Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge?
Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und können somit über den Chef eine Altersvorsorge abschließen. Chef und Angestellter investieren dabei gemeinsam in die Rente des Angestellten – und profitieren beide gleichermaßen.
Steuern sparen durch Entgeltumwandlung
Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehaltes ab, welcher in die jeweilige Form der bAV eingezahlt wird. Dies nennt man Entgeltumwandlung. Dadurch sinkt sein zu versteuerndes Einkommen und er spart in erster Linie Steuer- und Sozialabgaben.
Eine steuerfreie Entgeltumwandlung ist bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) möglich. Bei den Sozialabgaben beträgt der maximale Abzug 4 Prozent. 2021 entspricht dies einem Beitrag von 6.816 bzw. 3.408 Euro im Jahr. Dies bedeutet: Der Arbeitnehmer kann bis zu 568 bzw. 284 Euro seines monatlichen Bruttogehaltes in den bAV-Vertrag abgeben, ohne auf diesen Betrag Steuer- und Sozialabgaben zahlen zu müssen.
Wer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge?
Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohns oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Für eine bAV berechtigt sind:
- Unbefristet angestellte Mitarbeiter
- Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag
- Teilzeitkräfte
- Auszubildende
- Geschäftsführer
Wie lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge?
Die betriebliche Altersvorsorge zeichnet sich v. a. durch Steuervorteile – sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer aus. Die bAV ist in vielerlei Hinsicht eine attraktive Lösung für Arbeitgeber, um die Attraktivität des Unternehmens und die Mitarbeiterbindung zu stärken. Für den Arbeitnehmer bietet die bAV eine optimale Lösung, seine Rente im Alter durch minimalen Aufwand aufzustocken.
Die 6 Durchführungswege
Bei der betrieblichen Altersvorsorge unterscheidet man zwischen verschiedenen Durchführungswegen. Welcher für den individuellen baV-Vertrag gewählt wird, entscheidet allein der Arbeitgeber.
Bei der Direktzusage bildet der Arbeitgeber Rückstellungen, die er seinem Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters auszahlt, z. B. in Form einer monatlichen Betriebsrente. Wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Rentenalters invalide wird oder verstirbt, erhalten er bzw. die Hinterbliebenen finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber.
Die Höhe der Leistungen richtet sich hierbei nach der Dauer, die der Arbeitnehmer im Betrieb tätig war. Die Altersvorsorge ist im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. In diesem Fall übernimmt der Pensionssicherungsverein die Leistungsverpflichtung. Diese Variante ist für den Arbeitgeber besonders risikoreich, da die Wahrscheinlichkeit von vorzeitigen Versorgungsfällen im Betrieb hoch ist.
Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, die zumeist als eingetragener Verein agiert. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse leistet der Arbeitgeber, entweder direkt oder vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Die Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.
Wie hoch die spätere Betriebsrente letztendlich ausfällt, hängt vorrangig von der Zusage des Arbeitgebers ab. Dieser sichert dem Arbeitnehmer nur eine Mindestauszahlung zu, die sich jedoch um die Überschüsse der Unterstützungskasse erhöhen können.
Häufiges Problem: Jeder Mitarbeiter hat einen anderen bAV-Vertrag:
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